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   LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15   

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https://dejure.org/2016,68220
LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15 (https://dejure.org/2016,68220)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - L 2 R 53/15 (https://dejure.org/2016,68220)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - L 2 R 53/15 (https://dejure.org/2016,68220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Kausalität; Aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung; Kein Leistungsausschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Kausalität; Aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung; Kein Leistungsausschluss

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.1969 - 12 RJ 418/66

    Gemeingefährlicher Versicherter - Unterbringungsmaßnahmen - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Es genüge nicht, wenn ein Versicherter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden sei und deswegen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO, sowie auf BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 - 1 RA 34/58, und LSG Bremen, Urteil vom 10. April 1997 - L 2 An 7/95).

    Wie das Bundessozialgericht unter anderem in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 26. Juni 1969 (Az. 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO = juris, Rn. 11) festgestellt hat, setzt ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang (im Sinne der sozialrechtlichen Theorie von der wesentlichen Bedingung) zwischen dem im Gesetz genannten Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes (in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI: Krankheit oder Behinderung) und der eigentlichen Erwerbsminderung, das heißt den konkreten Leistungseinschränkungen voraus (aus neuerer Zeit etwa das ebenfalls von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 14; zum Ganzen auch Freudenberg, a.a.O., Rn. 98 ff. m.w.N.).

    Soweit das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1966 (Az. 4 RJ 121/64, SozR Nr. 11 zu § 1286 RVO, bestätigt in BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO = juris, Rn. 11) entschieden hat, dass ein Versicherter nicht bereits deswegen erwerbsgemindert ist, weil er - ohne an einer Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen zu leiden - wegen Suizidgefahr (d.h. Eigengefährdung) in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht ist, spricht dies im vorliegenden Fall nicht gegen einen Rentenanspruch des Klägers, denn er ist - wie ausgeführt - eindeutig psychisch krank.

    Ist hingegen eine Krankheit im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI festgestellt, so schließt eine aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung einen Rentenanspruch nicht per se aus (so insbesondere BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO = juris, Rn. 11 und 12): Das Bundessozialgericht statuiert auch insoweit lediglich die Einschränkung, dass Krankheit oder Behinderung die wesentliche Bedingung für die Minderung der Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb sein müssen und es nicht genügt, wenn der Versicherte aus anderen Gründen - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist und nur infolge seiner Unterbringung nicht imstande ist, durch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (BSG, a.a.O., Rn. 11, Hervorhebungen hinzugefügt).

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 1/96

    Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Somit schließe die Unterbringung nicht seine Erwerbsfähigkeit aus, sondern nur seine Erwerbsmöglichkeiten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96).

    Wie das Bundessozialgericht unter anderem in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 26. Juni 1969 (Az. 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO = juris, Rn. 11) festgestellt hat, setzt ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang (im Sinne der sozialrechtlichen Theorie von der wesentlichen Bedingung) zwischen dem im Gesetz genannten Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes (in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI: Krankheit oder Behinderung) und der eigentlichen Erwerbsminderung, das heißt den konkreten Leistungseinschränkungen voraus (aus neuerer Zeit etwa das ebenfalls von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 14; zum Ganzen auch Freudenberg, a.a.O., Rn. 98 ff. m.w.N.).

  • BSG, 27.05.1959 - 1 RA 34/58
    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Es genüge nicht, wenn ein Versicherter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden sei und deswegen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO, sowie auf BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 - 1 RA 34/58, und LSG Bremen, Urteil vom 10. April 1997 - L 2 An 7/95).
  • LSG Bremen, 10.04.1997 - L 2 An 7/95

    Kindesmißbrauch; Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherung; Persönlichkeitsstörung;

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Es genüge nicht, wenn ein Versicherter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden sei und deswegen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO, sowie auf BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 - 1 RA 34/58, und LSG Bremen, Urteil vom 10. April 1997 - L 2 An 7/95).
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 R 27/06 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Epilepsieerkrankung - Anfallsleiden -

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Insbesondere sind bei der Beurteilung, ob das verbliebene Leistungsvermögen eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zulässt, Aspekte der Selbst- und Fremdgefährdung zu beachten (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 13 R 27/06 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 10 zu Einschränkungen durch epileptische Anfälle) und zwar sowohl unter dem Aspekt der eigentlichen beruflichen Einsetzbarkeit als auch unter dem der Wegefähigkeit (das heißt dem Vermögen, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in jeweils innerhalb von 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können; dazu aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R, juris, Rn. 21, 22).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 3 W 98/06

    Öffentlich-rechtlichen Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie:

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Außerdem mögen zwar seit der Zeit, aus der das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 1966 stammt, die positiv-rechtlichen Maßstäbe für ein behördliches Einschreiten zur Verhinderung eines Suizids gleich geblieben sein mögen, ihre Auslegung hat sich indes erheblich geändert: Während nach heutigem Verständnis der in freier Selbstbestimmung geplante und versuchte Suizid (sog Bilanzselbstmord) eine Unterbringung nicht rechtfertigt (dazu etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 3 W 98/06, juris, Rn. 13), wurde seinerzeit jedweder (versuchte) Suizid als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Gefahrenabwehrrechts betrachtet (dazu rückblickend Vahle, DVP 2014, 91 [92] unter Hinweis auf einschlägiges rechtswissenschaftliches Schrifttum aus den Jahren 1961 und 1972): Hierbei sollte zugleich eine Art Vermutung gelten, wonach der Betroffene sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinde und daher die Risiken einer Selbstgefährdung nicht zutreffend abschätzen könne (so Frotscher, DVBl. 1976, 695 [701]).
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Insbesondere sind bei der Beurteilung, ob das verbliebene Leistungsvermögen eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zulässt, Aspekte der Selbst- und Fremdgefährdung zu beachten (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 13 R 27/06 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 10 zu Einschränkungen durch epileptische Anfälle) und zwar sowohl unter dem Aspekt der eigentlichen beruflichen Einsetzbarkeit als auch unter dem der Wegefähigkeit (das heißt dem Vermögen, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in jeweils innerhalb von 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können; dazu aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R, juris, Rn. 21, 22).
  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 93/94

    Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Für die Prüfung von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht entscheidend, ob ein regelwidriger Zustand für sich genommen das Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einschränkt oder ob er aus anderen tatsächlichen Gründen (z.B. bei ansteckenden Krankheiten oder hochgradiger Entstellung) dazu führt, dass der Versicherte unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes generell nicht vermittelbar ist (Freudenberg, a.a.O., Rn. 67; ähnlich BSG, Urteil vom 8. November 1995 - 13/4 RA 93/94, SozR 3-2600 § 44 Nr. 5).
  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 121/64

    Erwerbsunfähigkeit - Sicherungsverwahrung eines Suizidgefährdeten -

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
    Soweit das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1966 (Az. 4 RJ 121/64, SozR Nr. 11 zu § 1286 RVO, bestätigt in BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 - 12 RJ 418/66, SozR Nr. 74 zu § 1246 RVO = juris, Rn. 11) entschieden hat, dass ein Versicherter nicht bereits deswegen erwerbsgemindert ist, weil er - ohne an einer Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen zu leiden - wegen Suizidgefahr (d.h. Eigengefährdung) in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht ist, spricht dies im vorliegenden Fall nicht gegen einen Rentenanspruch des Klägers, denn er ist - wie ausgeführt - eindeutig psychisch krank.
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